AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der WBW Welser Ges.m.b.H.

Stand: Jänner 2023

1. Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge „AGB“) der WBW Welser Ges.m.b.H., FN 116367 d, (in Folge „WBW“) gelten für alle (i) Bestellungen von Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (in Folge „Kunden“) betreffend die Lieferung von Waren durch WBW an Kunden, (ii) Angebote betreffend die Lieferung von Waren durch WBW an Kunden, welche seitens WBW gegenüber einem Kunden gelegt werden sowie (iii) Verträge, welche von WBW mit Kunden hinsichtlich der Lieferung von Waren seitens WBW an Kunden abgeschlossen werden. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen von Waren seitens WBW an Kunden, auch wenn im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

Den AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung derartiger Geschäftsbedingungen wird durch WBW im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkannt. Vertragserfüllungshandlungen von WBW gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden.

Maßgeblich ist die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung dieser AGB.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen WBW und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen, ebenso wie deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

„Waren“ im Sinne dieser AGB sind sämtliche seitens WBW angebotenen und vertriebenen Stahlgüter aller Art.

2. Angebote, Vertragsschluss

Angebote von WBW sind freibleibend und stellen eine bloße Einladung der WBW an den Kunden zur Legung eines rechtsverbindlichen Angebots dar (invitatio ad offerendum). Ein Vertrag über die Lieferung von Waren kommt dementsprechend jeweils erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens WBW zustande. Mündliche Zusagen, Zusicherungen und Garantien und/oder sonstige Vereinbarungen von/mit Angestellten der WBW werden erst durch schriftliche Bestätigung der WBW verbindlich. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

WBW behält sich vor, Bestellungen des Kunden jederzeit grundlos abzulehnen.

3. Preise und Kosten

Alle von WBW genannten Preise verstehen sich, sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vermerkt ist, „EX WORKS A-3264 Gresten“ gemäß INCOTERMS 2020 und sohin insbesondere exklusive Spedition, Fracht und Lagerhaltung. Alle Preise verstehen sich zudem zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

Nach Vertragsabschluss eintretende, von WBW nicht kontrollierbare Umstände, die Einfluss auf die Preisbildung unter dem jeweiligen Vertrag mit dem Kunden haben (z.B. Änderung von Einkaufspreisen für Materialien, die zur Vertragserfüllung seitens WBW notwendig sind; Änderung von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder innerbetrieb­licher Abschlüsse; Änderung von Frachtsätzen oder sonstigen Transportkosten; Änderung sonstiger für die Preiskalkulation der WBW relevanter Kosten, z.B. für den Bezug von Energie, notwendigen Finanzierungen etc; Erhebung neuer oder Änderung bestehender staatlicher Abgaben usw.) berechtigen WBW zu einer entsprechenden Anpassung der mit dem Kunden vereinbarten Preise, sofern sich WBW im Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Umstände nicht in Lieferverzug befindet. WBW kann auf dieser Basis ihr tatsächlich entstandene Mehrkosten auf den Kunden überwälzen, um die zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss akzeptierte, subjektive Äquivalenz der wechselseitigen Leistungen wiederherzustellen.

4. Zahlung

Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist der jeweils vereinbarte Kaufpreis 30 Tage nach der Lieferung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig und derart zu bezahlen, dass WBW am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB an. Hinsichtlich des Ersatzes allfällig entstehender Betreibungskosten gelten § 458 UGB und § 1333 Abs 2 ABGB. Die Geltendmachung eines über die Verzugszinsen und Betreibungskosten hinausgehenden, weiteren (Verzugs-)Schadens durch WBW bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von WBW bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kunden und wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

6. Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen verstehen sich ausnahmslos vorbehaltlich (i) der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der WBW, es sei denn, die unrichtige und/oder verspätete Selbstbelieferung wurde durch WBW verschuldet und (ii) gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter schriftlicher Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs möglich.

7. Leistungsverweigerung, Rücktritt vom Vertrag

Werden WBW nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche objektiv berechtigt befürchten lassen, dass der Kunde die ihn treffenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht gehörig erfüllen können wird, so ist WBW berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung auszuführen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung bzw. Sicherstellung nicht binnen angemessener Frist von längstens zehn Tagen ab Aufforderung durch WBW, so ist WBW berechtigt, vom jeweiligen Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

8. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige oder sonstige sachlich gerechtfertigte, für den Kunden zumutbare Änderungen der jeweils vereinbarten Leistung gelten bereits vorweg als vom Kunden genehmigt. Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen bei Maßen, Farben, Struktur, etc.

9. Güten, Maße und Gewichte

Vertragliche geschuldete Güten (d.h. die Qualität der zu liefernden Waren) und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss für die jeweiligen Waren geltenden Ö-/EN-Normen und den von WBW gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Werkstoffblättern, mangels solcher nach jeweils einschlägigem Handelsbrauch. Eine darüberhinausgehende Haftung der WBW für Eigenschaften der zu liefernden Ware gleich welcher Art (insbesondere für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB) und/oder eine wie auch immer geartete Zweckeignung, Ertragsfähigkeit oder Nutzbarkeit der Waren ist ausgeschlossen.

Der Kunde kann aus allfällig für die Waren vorliegenden Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und/oder Warenkennzeichen wie z.B. „CE“ keinerlei über den vorangehenden Absatz hinausgehende Rechte gegenüber WBW ableiten, soweit im Einzelnen nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird.

Hinsichtlich der Frage, ob Vereinbarungen betreffend Gewichte eingehalten wurden, ist (soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wird) die von WBW oder deren Lieferanten vorgenommene Abwaage maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des entsprechenden Wiegezettels.

10. Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung, Mehr- oder Minderlieferung

Gefahr, Nutzungen und Lasten der Ware gehen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Incoterms auf den Kunden über. Mangels Vereinbarung von Incoterms gilt § 429 ABGB. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, liefert WBW die Ware unverpackt und unversichert.

Soweit schriftlich vereinbart, stellt WBW geeignete Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel zur Verfügung. Die Kosten hierfür sind jeweils vom Kunden zu tragen.

WBW ist zu Teillieferungen berechtigt.

Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge, Gewichte oder Stückzahl zulässig. Der Kunde kann insoweit keine Ansprüche gegen WBW geltend machen.

11. Eigentumsvorbehalt, Bezug habende Forderungsabtretungen und Gebühren

Alle Waren werden von WBW unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusiver aller Nebenkosten und Abgaben Eigentum von WBW. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gesondert von anderen Sachen des Kunden und/oder Dritter zu lagern und aufzubewahren und dauerhaft so zu kennzeichnen, dass Dritte den bestehenden Eigentumsvorbehalt jederzeit leicht erkennen können. Der Kunde hat den Eigentumsvorbehalt überdies in seinen Geschäftsbüchern entsprechend zu vermerken.

Für die Dauer des aufrechten Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Kunden nicht gestattet, über die Vorbehaltsware rechtsgeschäftliche Verfügungen zu treffen, die das vorbehaltene Eigentum von WBW vereiteln könnten, insbesondere darf die Vorbehaltsware weder veräußert, verpfändet, zur Sicherung übereignet, vermietet oder sonst Dritten zum Gebrauch überlassen werden. Ausgenommen hiervon ist ausschließlich der Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs des Kunden.

Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware durch den Kunden tritt der Kunde WBW schon jetzt seine Forderungs- und Sicherungsrechte gegenüber den jeweiligen Abnehmern der Vorbehaltsware und sämtlichen allfällig involvierten Versicherern bis zum endgültigen Erlöschen des Eigentumsvorbehalts der WBW unentgeltlich und zahlungshalber ab. WBW nimmt die jeweilige Abtretung hiermit an.

Ist der Kunde mit seinen Zahlungen unter dem jeweiligen Liefervertrag gegenüber WBW in Verzug, so

  1. ist WBW berechtigt, die ihm im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der betroffenen Vorbehaltswaren zedierten Forderungen einzuziehen und sich aus deren Erlös zu befriedigen, wobei eine allfällige Hyperocha an den Kunden herauszugeben ist;
  2. hat der Kunde bei ihm eingehende Verkaufserlöse für weiterverkaufte Vorbehaltswaren jeweils abgesondert und ohne Vermengung mit eigenem Vermögen des Kunden oder von Dritten im Namen der WBW zu verwahren und an diese auf Verlangen bis zur Höhe der Forderung der WBW herauszugeben.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, auf Verlangen von WBW jederzeit eine Liste der hiernach abgetretenen Forderungen innerhalb von jeweils längstens vier Tagen ab Aufforderung durch WBW an diese zu übermitteln und in Einem die Abnehmer der betroffenen Vorbehaltswaren gegenüber WBW bekannt zu geben. Der Kunde hat die jeweiligen Abnehmer auf Verlangen der WBW von der jeweiligen Zession gesondert zu verständigen (Drittschuldnerver­ständigung), dies – nach beliebigem Ermessen der WBW – entweder durch alleinige Erklärung des Kunden oder durch gemeinsame Erklärung mit WBW. Die hierin vereinbarten Zessionen sind weiters in den Geschäftsbüchern und offenen Posten Listen des Kunden über die gesamte Dauer des bestehenden Eigentumsvorbehalts zu vermerken und auf sämtlichen Lieferscheinen, Fakturen etc. dem jeweiligen Abnehmer ersichtlich zu machen.

Allfällig mit der jeweiligen Forderungsabtretung verbundene Rechtsgeschäftsge­bühren trägt der Kunde, der WBW insoweit verschuldensunabhängig vollumfänglich schad- und klaglos zu halten hat.

Die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden in Bezug auf zedierte Forderungen ist WBW jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.

Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mit Material, welches im Eigentum des Kunden steht, wird vereinbart, dass hierdurch das Eigentum von WBW nicht erlischt, sondern Miteigentum des Kunden und der WBW nach dem Verhältnis der Beiträge an der hierdurch neu entstandenen Sache begründet wird. Der Kunde verpflichtet sich, den ihm hieraus entstehenden Miteigentumsanteil zur Besicherung der restlichen Kaufpreisforderung an WBW bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises inklusiver aller Nebenkosten und Abgaben zu übertragen und jeweils unverzüglich alle hierfür erforderlichen Publizitätsakte zu setzen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen unter dem jeweiligen Liefervertrag gegenüber WBW in Verzug, so ist WBW berechtigt, das sicherungsweise übereignete Eigentum im Wege des exekutiven oder außergerichtlichen Verkaufs analog der Bestimmungen der §§ 461 ff und 466a ff ABGB zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Eine allfällige Hyperocha aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils des Kunden ist an diesen herauszugeben. Der Kunde hat WBW auf jederzeitiges Verlangen für den außergerichtlichen Verkauf eine umfassende Verkaufsvoll­macht in schriftlicher Form (§ 886 ABGB) auszustellen.

Für den Fall, dass die noch nicht vollständig bezahlte Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder allenfalls behördlich exekutiert wird, verpflichtet sich der Kunde, WBW unverzüglich zu verständigen, damit WBW ihr Eigentumsrecht gegenüber dem Dritten geltend machen kann.

Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zur richtigen oder tatsächlichen Einlösung.

Falls WBW von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Ware zurücknimmt, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung von Lagerdauer und -kosten, allfälligen Beschädigungen sowie den sonstigen Umständen angemessenen Abzügen. Der Kunde trägt dementsprechend das Risiko für die an ihn übergebene Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Verschlechterung der Vorbehaltsware. Außerdem haftet der Kunde für allfällige Mindererlöse, die sich bei Weiterverkäufen der Vorbehaltsware zulasten von WBW ergeben. Bei Warenrückholung ist WBW berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen, soweit diese angemessen und sachlich gerechtfertigt sind.

Gibt der Kunde die Vorbehaltsware auf Verlangen der WBW nicht heraus, so ist WBW berechtigt, sich ohne vorherige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kunden Zutritt zu dessen Liegenschaften und Räumlichkeiten, auf/in denen die Vorbehaltsware gelagert wird, zu verschaffen und die Vorbehaltsware aus Eigenem an sich zu bringen. Der Kunde hat dies zu dulden. WBW wird bei Ausübung ihres gegenständlichen Rechts jedoch darauf achten, den Geschäftsbetrieb des Kunden nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zu stören.

In der allfälligen Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch WBW liegt kein Rücktritt der WBW vom jeweiligen Vertrag mit dem Kunden, außer dieser wird seitens WBW ausdrücklich erklärt.

12. Abtretung von Forderungen des Kunden

Forderungen des Kunden gegen WBW dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der WBW nicht an Dritte abgetreten werden.

13. Höhere Gewalt, Beschaffungsrisiko

WBW trifft keine Haftung für die Nichteinhaltung ihr obliegender Vertragspflichten, sofern und soweit WBW an der ordnungsgemäßen Erfüllung derartiger Pflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt gehindert wird. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine gelten automatisch als um die Dauer der jeweiligen Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungen der WBW von mindestens zwei Wochen verlängert bzw. hinausgeschoben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges der WBW eintreten, sofern dieser von WBW nicht verschuldet worden ist.

Ereignisse höherer Gewalt im Sinne der gegenständlichen Bestimmung sind sämtliche Ereignisse außerhalb der Kontrolle von WBW, sofern diese nicht schuldhaft von WBW herbeigeführt worden sind. Ereignisse höherer Gewalt sind unter dieser Voraussetzung insbesondere die folgenden: währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maß­nahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr bzw Zollabfertigung, Pandemien, Epidemien, Kriege, Ausfall und/oder Verzug von Sublieferanten sowie alle sonstigen Umstände, welche die ordnungsge­mäße Vertragserfül­lung durch WBW beeinträchtigen oder verunmöglichen. WBW wird sich jedoch – unbeschadet des letzten Absatzes dieses Punktes 13 – in zumutbarem Ausmaß darum bemühen, die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung ihrer Vertragspflichten möglichst gering zu halten und unverzüglich wieder zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten zurückzukehren.

Kommt es infolge eines Ereignisses höherer Gewalt zu einem Aufschub der Leistungs­pflichten der WBW um mehr als sechs Monate, so ist der Kunde berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Außer einer Rückabwicklung der wechselseitig erbrachten Leistungen kann der Kunde keinerlei Ansprüche aus einem derartigen Rücktritt gegenüber WBW ableiten.

Das Beschaffungsrisiko liegt im Übrigen beim Kunden. Im Falle von Ausfällen oder Verzögerungen der Belieferung von WBW durch eigene Lieferanten ist WBW daher nicht verpflichtet, die für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten erforderlichen Materialien oder sonstigen Waren von anderen Erzeugern (gegebenenfalls sogar zu höheren Einkaufspreisen) zu beziehen. Allfällige Mehrkosten aus (freiwilligen) Ersatzbeschaffungen berechtigen WBW zur Preisanpassung gemäß Punkt 3 dieser AGB.

14. Schadenersatz, Haftungsbeschränkung und Verjährung

Sämtliche vertraglichen und deliktischen Ansprüche des Kunden gegenüber WBW auf Schadenersatz sind – soweit gesetzlich zulässig – auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat jeweils der Kunde zu beweisen und §§ 1297 f ABGB sind nicht anzuwenden.

Schadenersatzansprüche des Kunden sind überdies der Höhe nach mit dem jeweiligen Auftragswert (i.e. vereinbarter Brutto-Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten und Gebühren) beschränkt. Die Haftung der WBW für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist unabhängig vom Verschuldensgrad (ausgenommen Vorsatz) gänzlich ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen des Kunden beträgt 18 Monate ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit Verträgen, die zwischen WBW und einem Kunden nach Maßgabe dieser AGB abgeschlossen werden, ist ausschließlich das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht zuständig.

16. Adressenänderung und Zustellungen

Der Kunde ist verpflichtet, WBW Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen der WBW dem Kunden jeweils auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

17. Datenschutz

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im jeweiligen Vertrag enthaltenen, personenbezogenen Daten des Kunden zum ausschließlichen Zweck der Erfüllung dieses Vertrages von WBW automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

18. Geistiges Eigentum

Sämtliche von WBW dem Kunden zur Verfügung gestellten Pläne, Skizzen oder sonstigen technischen Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und alle sonstigen Dokumente und Informationen, an welchen WBW Rechte des geistigen Eigentums zustehen, stets im alleinigen geistigen Eigentum von WBW; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Nutzungsrechte, insbesondere keine urheberrechtlichen Werknutzungs- oder sonstigen Verwertungsrechte.

19. Sonstiges

Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist jeweils durch eine solche wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Soweit in diesen AGB „Schriftform“ vorausgesetzt wird, reicht zur Wahrung dieses Formerfordernisses auch der Einsatz von Telekommunikations­mitteln, die keine Kopie oder kein Faksimile der Unterschrift des Ausstellers enthalten, insbesondere der Austausch einfacher E-Mails, aus, soweit hierin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.